Kulturelles Erbe

Kulturelles Erbe der Mark Brandenburg

Die Schlösser und Herrenhäuser in der Mark prägten und prägen zum großen Teil noch immer in ihrem jeweiligen Ensemble aus Gutsanlage, Gutspark und Patronatskirche nachhaltig die Landschaft Brandenburgs.

Über Jahrhunderte waren sie Zentren des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in ihren Regionen.

 Schwere Verluste erlitt diese "Denkmallandschaft" durch die vielfachen geschichtlichen Umwälzungen im letzten Jahrhundert.

Erst in jüngerer Zeit wurden ausgewählte Bauwerke restauriert und einer neuen Nutzung zugeführt. Damit sind sie wieder einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Ein großer Teil der Herrenhäuser wartet  jedoch weiterhin auf Unterstützung, verfällt oder ist ohne Nutzung und droht, in Vergessenheit zu geraten.

Damit ist ein unverwechselbares Charakteristikum und ein Identitätsfaktor Brandenburg-Preußens bedroht: Die ungewöhnliche Vielzahl an Schlössern und Herrenhäusern mit ihrer historischen Bedeutung als Basis der ländlichen Verwaltung und Gesellschaftsstruktur bis in das 20. Jahrhundert hinein.

Neben den Herrenhäusern durchleben die damit in Verbindung stehenden  Parks und die weiteren historischen Gebäude der Rittergutsensembles, die Patronatskirchen, Schulgebäude und nicht zuletzt die historischen Guts- und Bauernhöfe ein ähnliches Schicksal.

Dabei zeigen zahlreiche Beispiele, besonders in anderen Bundesländern, daß historische Bausubstanz  nicht verfallen muß, sondern als Wirtschaftsfaktor erfogreich genutzt werden kann.

Mit dem Entwicklungsprojekt Herrenhäuser zeigen wir Wege dazu auf.

 

Was ist unter einem Herrenhaus zu verstehen?

Wir schließen uns in der begrifflichen Definition  weitgehend den Ausführungen des Autors U. Geiseler in "Die Herrenhäuser des Havellandes" an.

Nicht allein architektonische Merkmale sondern vielmehr der juristische und politisch-ökonomische Status der Häuser ist bestimmend für ihre Einordnung als Herrenhaus. Gebräuchlich sind dafür auch die Begriffe Gutshaus, Rittersitz, Rittergut oder gar Schloß. Wobei der Begriff Gutshaus zu ungenau ist, weil er auch für Verwalterhäuser, repräsentative Villen oder Wohnhäuser von Bauerngutsbesitzern Anwendung findet. Die Bezeichnung Schloß ist dagegen nur zu verwenden, wenn es sich um ehemaliges landesherrliches Eigentum handelt.

Wichtige Wesensmerkmale für ein Herrenhaus sind,
- daß es zu einem privilegierten, freien Rittergut gehörte, dem verschiedene Herrschaftsrechte wie Gericht, Dienstleistungen der Dorfbewohner und Kirchenpatronat zugeordnet waren und dessen Besitz seinem Inhaber in der Regel Sitz und Stimme im kurmärkischen Landtag verlieh ,
- daß ein Inhaber dieser Herrschaftsrechte nachweislich in dem Haus lebte und seine Rechte von dort aus wahrnahm,
- daß von dort aus ein landwirtschaftlicher Betrieb, ein Rittergut, geleitet wurde und
- daß sich das Haus in der Regel durch seine Außen- und Innen-architektur von den anderen Wohnhäusern des Dorfes sichtbar abhob.

Ein Gebäude kann auch dann als Herrenhaus eingestuft werden, wenn es nur über eine gewisse Zeit die zutreffenden Wesensmerkmale getragen hat. Das trifft auf Verwalterhäuser genau so zu wie auf Schlösser, die später in das Eigentum eines Landadeligen übergingen oder auf Domänen , die oft vor oder nach der Domänenzeit im landadeligen Besitz waren.